GebührenrechtWann muss die Rechnung gestellt werden und welche Korrekturmöglichkeiten gibt es?
Abo-Inhalt12.01.20264 Min. LesedauerVon RA, FA MedR Norman Langhoff, LL.M., Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
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| Im privatärztlichen Gebührenrecht wird das Honorar erst mit ordnungsgemäßer Abrechnung fällig (§ 12 GOÄ). Ein zeitlich unbegrenztes Herauszögern der Privatabrechnung ist dadurch dennoch nicht möglich. Dies wirkt sich auch auf eventuelle nachträgliche Rechnungskorrekturen aus. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, wann Forderungen verjähren und wie mit Korrekturen umzugehen ist. |
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AUSGABE: AAA 1/2019, S. 11 · ID: 45648358