Berufsrecht (Ärzte)Verbot der unerlaubten Zuwendung
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Gemäß § 32 Abs. 1 der ärztlichen Berufsordnungen ist es Ärzten nicht gestattet, im Zusammenhang mit der Berufsausübung von Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn der Wert des Geschenks oder anderweitigen Vorteils nicht geringfügig ist bzw. hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Die Grenzen dieser Regelung sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren.
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