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EBM 2026MGV-Abgrenzung für 2026 beschlossen

Abo-Inhalt04.08.20257813 Min. Lesedauer IWW

| Zu den Aufgaben des Bewertungsausschusses gehört auch die Abgrenzung zwischen extrabudgetären Leistungen sowie den Leistungen, die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) – und damit ggf. budgetiert – vergütet werden. Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses sind streng genommen zwar nur Empfehlungen an die regionalen KVen und Krankenkassen. In der Regel werden diese Empfehlungen aber umgesetzt. |

Für das Jahr 2026 hat der Bewertungsausschuss empfohlen, künftig insgesamt sieben bisher extrabudgetär vergütete Leistungsbereiche innerhalb der MGV zu vergüten. Für die AAA-Leser ist lediglich die mit jeweils 72 Punkten bewertete interstitielle Glukosemessung nach Nr. 03355 (Hausärzte), Nr. 04590 (Kinder- und Jugendärzte) bzw. Nr. 13360 (Facharztinternisten) relevant. Unter dem „Honorarstrich“ ergibt sich hierdurch für Hausärzte sowie für Kinder- und Jugendärzte dennoch keine Änderung: Denn die Nrn. 03355 und 04590 betreffen Leistungen, die durch die gesetzlichen Regelungen auch innerhalb der MGV mit dem Orientierungswert unbudgetiert zu vergüten sind. Lediglich bei Facharztinternisten ist eine geringere Vergütung der Nr. 13360 bei Einbeziehung in die Begrenzungsregelung des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) möglich.

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AUSGABE: AAA 8/2025, S. 1 · ID: 50501712

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01.08.2025
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