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GOÄ-Positionen im FokusKinderzuschläge gemäß GOÄ – diese Details zu K1 und K2 sollten bekannt sein

Abo-Inhalt19.09.20254 Min. LesedauerVon Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

| Neben den Unzeitzuschlägen A bis D (Kapitel B II der GOÄ) sowie E bis H (Kapitel B V der GOÄ) sind als jeweils letzte Zuschläge die Kinderzuschläge K1 bzw. K2 aufgeführt. Diese Zuschläge werden in manchen Hausarztpraxen, vor allem in solchen, in denen Kinder eher seltener behandelt werden, schnell auch mal vergessen. In dieser Zusammenstellung sollen noch einmal die grundsätzlichen Abrechnungsbedingungen für diese Zuschläge dargestellt werden. |

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AUSGABE: AAA 9/2025, S. 12 · ID: 50517008

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