KindergeldKein Kindergeld während der Ausbildung zum Facharzt
| Bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztausbildung handelt es sich lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung). Die Erstausbildung endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegen der ärztlichen Prüfung. Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung tritt insofern hinter die Berufstätigkeit zurück. Die Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 22.09.2022, Az. III R 40/21, Abruf-Nr. 232212). |

Hintergrund | Der Anspruch auf Kindergeld besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in puncto Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.
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