LeserforumGOÄ: Wie ist eine Analogbewertung in der Rechnung auszuweisen?
| Frage: „Wie wird eine Analogbewertung nach GOÄ in der Rechnung korrekt ausgewiesen? Ist neben dem Zusatz ‚analog‘ auch noch die Originalposition anzugeben oder muss lediglich der Text der Analogposition sowie der Zusatz ‚analog § 6 GOÄ‘ auf der Rechnung angegeben werden?“ |
Antwort: Es gibt eine Vorgabe für die Darstellung einer Analogbewertung der GOÄ im Rahmen der Rechnungslegung: Nach § 12 Abs. 4 ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen, wobei statt dem Textzusatz „entsprechend“ auch der Hinweis „analog“ akzeptiert wird. Eine Kennzeichnung mit dem Zusatz „A“ vor der analog herangezogenen Leistungsziffer ist nur bei den Leistungen möglich, die Bestandteil des Analogverzeichnisses der Bundesärztekammer sind. Eine Ausnahme ist für Laborleistungen zulässig und zugleich verpflichtend: In der Rechnung ist der herangezogenen Gebührennummer ein „A“ voranzustellen. Als Bezeichnung der Leistung ist hier nur die tatsächlich durchgeführte analoge Leistung und nicht die ursprüngliche Leistungslegende der analog herangezogenen Position anzugeben (siehe allgemeine Bestimmungen Nr. 8 zu Abschnitt M GOÄ).
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AUSGABE: AAA 3/2025, S. 2 · ID: 50319620