G-BA-BeschlussGenehmigungsvorbehalt für Cannabis-Arzneimittel entfällt unter bestimmten Voraussetzungen
| Cannabis-Arzneimittel können ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Hierbei musste bislang vor der ersten Verordnung – außer bei Verordnungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativ-Versorgung (SAPV) – eine Genehmigung der jeweils zuständigen Krankenkasse vorliegen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG) wurde der G-BA u. a. beauftragt, zu bestimmen, bei welchen Facharztgruppen der Genehmigungsvorbehalt zukünftig entfällt. Einen entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am 18.07.2024. Am 17.10.2024, dem Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, ist der Beschlusses in Kraft getreten. |
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AUSGABE: AAA 9/2024, S. 12 · ID: 50132723