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TSVGEBM-Nrn. 03008/04008 auch bei HzV-Verträgen abrechnungsfähig!

Abo-Inhalt31.03.20234334 Min. Lesedauer IWW

| Die Nrn. 03008/04008 für die Vermittlung dringender Facharzttermine sind nach der Leistungslegende nur als Zuschlag zu den haus-/kinderärztlichen Versichertenpauschalen berechnungsfähig. Dem Wortlaut zufolge könnte also in Behandlungsfällen von Ärzten, die an einem Selektivvertrag gemäß § 73b SGB V (Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung [HZV]) oder einem Vertrag zur knappschaftsärztlichen Versorgung teilnehmen, der Zuschlag für die Vermittlung eines dringenden Facharzttermins nicht berechnet werden. Dies hat der Bewertungsausschuss aktuell korrigiert! |

Bereits rückwirkend zum 01.01.2023 kann der Zuschlag nach den Nrn. 03008/ 04008 in selektivvertraglichen Fällen auch ohne die Grundleistung (Versichertenpauschale nach Nrn. 03000/04000) berechnet werden. Voraussetzung ist natürlich, dass die Leistung nach den Nrn. 03008/04008 nicht Gegenstand des Selektivvertrags ist. Damit die KV dies in der Abrechnung erkennen kann, muss der Behandlungsfall zusätzlich mit der Nr. 88196 gekennzeichnet werden.

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AUSGABE: AAA 4/2023, S. 1 · ID: 49310399

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