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AuslagenersatzDie Berechnung von Auslagen in der GOÄ

Abo-Inhalt14.11.202545 Min. LesedauerVon Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

| Als „Auslage“ gemäß GOÄ gilt nur das, was die Ärztin bzw. der Arzt selber beschafft und bezahlt hat und dann bei einem Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung verbraucht. Das wirft die Frage der Abgrenzung zum (nicht berechenbaren) Praxisbedarf auf, die dieser Beitrag beantwortet. |

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AUSGABE: AAA 5/2022, S. 7 · ID: 48285315

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