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VertragsarztrechtBSG bestätigt 490.000 Euro Regress – Unterschriftenstempel nicht ausreichend

Abo-Inhalt25.09.2025202 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Franziska Dickmann, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin

| In einem aktuellen Urteil entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass die Festsetzung eines Regresses in Höhe von rund 490.000 Euro gegen einen Arzt, der Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht persönlich unterzeichnete, rechtmäßig ist. Der Arzt verwendete für die Ausstellung der Verordnungen anstelle seiner eigenhändigen Unterschrift einen Unterschriftenstempel (Faksimilestempel). Der Regress wurde in der vollen Höhe der betroffenen Verordnung festgesetzt – und das BSG hält dies für rechtmäßig (BSG, Urteil vom 27.08.2025, Az. B 6 KA 9/24 R). |

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AUSGABE: AAA 10/2025, S. 12 · ID: 50545740

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