ArbeitszeugnisWeglassen der Abschlussformel wegen Änderungswunsch des ArbN
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BAG
| Das Interesse des ArbN, ohne Angst vor einer Maßregelung des ArbG die ihm zustehenden Rechte in zulässiger Weise geltend zu machen, ist unter dem Gesichtspunkt des Maßregelungsverbots grundsätzlich hoch zu bewerten. Es überwiegt das Interesse des ArbG, den Zeugnisinhalt in Reaktion auf ein rechtmäßiges Verhalten des ArbN grundlos nachträglich zu ändern. Ein Festhalten an dem von ihm erstellten Zeugnis ist einem ArbG nur nicht zuzumuten, wenn sachliche Gründe vorliegen. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 1/2024, S. 5 · ID: 49835483