HomeofficeWas gilt bei der „Rückkehr“ aus dem Homeoffice?
| Eine separate Regelung zum Homeoffice ist durch Teilkündigung kündbar, wenn eine solche Kündbarkeit wirksam vereinbart worden ist. Die Regelungen der §§ 1 ff. KSchG sind auf eine solche Kündigung nicht anwendbar. Auch eine Prüfung nach §§ 305 ff. BGB führt nicht zur Unwirksamkeit. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 9/2024, S. 153 · ID: 50128250