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Außerordentliche KündigungUnbefugtes Öffnen einer „Compliance- Meldung“ durch den Betriebsratsvorsitzenden

Abo-Inhalt07.01.20266 Min. Lesedauer IWW

Das vorsätzliche, unbefugte Öffnen einer Compliance-Meldung durch den Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigt zwar nicht den Ausschluss aus dem Betriebsrat (BR). Es verletzt aber § 241 Abs. 2 BGB und kann im Einzelfall zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Ein Verhalten, das den Straftatbestand des § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses) erfüllt, kann die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzen.

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AUSGABE: AA 1/2026, S. 5 · ID: 50663553

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