Pflichtverletzung des BetriebsratsAusschluss aus dem Betriebsrat wegen groben Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Pflichten
Abo-Inhalt08.10.202512 Min. Lesedauer IWW
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Hessisches LAG
| Ein BR-Vorsitzender, der eine Personalliste sämtlicher ArbN an seine private E-Mail-Adresse schickt, handelt „grob“ pflichtwidrig im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG und verstößt gegen die ihm aus § 79a S. 1 BetrVG obliegenden Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Verstoß gegen den Datenschutz wirkt schwer, weil es sich um die Mitteilung der Höhe der Vergütung jedes einzelnen Mitarbeiters handelt. Dass mit solchen Daten allergrößte Sensibilität verbunden sein muss, konnte der BR-Vorsitzende ohne Weiteres selbst erkennen. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 10/2025, S. 170 · ID: 50554759