EntschädigungArbG muss bei der Google-Recherche im Rahmen der Stellenbesetzung Regeln beachten
| Eine Google-Recherche kann gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zulässig sein. Aber: Führt sie der ArbG durch, muss er den Bewerber über die Datenerhebung gemäß Art. 14 DSGVO informieren. Diese Information muss so präzise und spezifisch sein, dass die betroffene Person die Risiken abschätzen kann, die mit der Verarbeitung der erhobenen Daten verbunden sein können. Kommt der ArbG seiner Informationspflicht nicht nach und verwertet die erlangte Information im Stellenbesetzungsverfahren, hat der Bewerber einen Entschädigungsanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 8/2024, S. 130 · ID: 50098769